Allgemeine Geschäftsbedingungen für Veranstalter
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Nutzung von GoTonic durch Veranstalter. Stand: 7. November 2026
§ 1 Geltungsbereich und Anbieter
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen Tobias Nicklaus, handelnd unter Tonic System Solutions, Schauenburgerstraße 116, 24118 Kiel, als Betreiber der Plattform GoTonic („GoTonic“) und Personen oder Organisationen, die über gotonic.de Veranstaltungen anlegen und Tickets anbieten („Veranstalter“).
(2) Abweichende Bedingungen des Veranstalters gelten nur, wenn GoTonic ihnen ausdrücklich in Textform zustimmt.
(3) Diese AGB gelten für Unternehmer und Verbraucher, soweit einzelne Regelungen nicht ausdrücklich nur für eine dieser Gruppen gelten.
§ 2 Leistungen von GoTonic
(1) GoTonic stellt eine Software-Plattform bereit, mit der Veranstalter Veranstaltungsseiten erstellen, Tickets im eigenen Namen und auf eigene Rechnung verkaufen, Bestellungen verwalten und den Einlass kontrollieren können. Dazu gehören insbesondere Ticketkategorien, Rabattcodes, Gruppenkäufe, Ticket-PDFs mit QR-Code, Einlass-Scanner, Erstattungsfunktionen und Verkaufsstatistiken, sobald verfügbar auch ein Rückverkauf. Der jeweils aktuelle Funktionsumfang ergibt sich aus der Plattform.
(2) GoTonic ist weder Verkäufer der Tickets noch Veranstalter. Der Vertrag über den Ticketkauf kommt ausschließlich zwischen dem Veranstalter und dem Ticketkäufer zustande.
(3) GoTonic erbringt keine Zahlungsdienste. Zahlungen der Ticketkäufer werden ausschließlich über den Zahlungsdienstleister Stripe direkt auf das Stripe-Konto des Veranstalters abgewickelt. GoTonic nimmt zu keinem Zeitpunkt Gelder der Ticketkäufer entgegen und zahlt kein Guthaben des Veranstalters aus, weder an sich noch an Dritte. Aus seinem Guthaben führt GoTonic für ihn nur Erstattungen auf das ursprünglich verwendete Zahlungsmittel technisch aus (§ 7 und § 7a).
(4) Leistungen vor Ort, etwa Einlasspersonal, Kassen oder Technik, sind nicht Bestandteil der Leistungen von GoTonic.
(5) Zu jeder Veranstaltung zeigt die Plattform Statistiken: Aufrufe der Veranstaltungsseite, Warenkörbe und bezahlte Bestellungen je Tag. Sobald verfügbar, zeigt sie außerdem deren Aufteilung nach Quelle, Kampagne und Gerätetyp. Das kündigt GoTonic mindestens vier Wochen vorher in Textform an. Die Quelle bestimmt die Plattform dann aus den Angaben, die Browser beim Aufruf mitsenden. Fehlen sie, erscheint der Aufruf als „direkt“. Eine Kampagne zählt die Plattform nur, wenn der Veranstalter sie in der Plattform angelegt hat. Werte unter fünf zeigt die Plattform in der Aufteilung nicht einzeln. Aufrufe und Aufteilung sind Näherungswerte, weil etwa automatische Aufrufe für Vorschauen in Messengern mitzählen können, und keine Grundlage für Abrechnungen.
§ 3 Registrierung und Veranstalterkonto
(1) Die Nutzung setzt ein Veranstalterkonto voraus. Registrieren darf sich nur, wer volljährig und unbeschränkt geschäftsfähig ist.
(2) Wer sich für eine Organisation, einen Verein oder eine Gruppe registriert, versichert, zu deren Vertretung berechtigt zu sein.
(3) Der Veranstalter gibt in seinem Veranstalterkonto wahrheitsgemäß an, ob er als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB handelt, und hält die Angabe aktuell. Sie gilt für alle seine Veranstaltungen und wird Ticketkäufern angezeigt.
(4) Zugangsdaten sind geheim zu halten. Der Veranstalter informiert GoTonic unverzüglich, wenn er einen Missbrauch seines Kontos vermutet.
(5) Mit dem Absenden der Registrierung gibt der Veranstalter ein verbindliches Angebot zum Abschluss des Vertrags über die Nutzung der Plattform ab. GoTonic bestätigt den Eingang per E-Mail. Bestätigt der Veranstalter danach seine E-Mail-Adresse und legt er sein Passwort fest, schaltet GoTonic das Konto frei und nimmt das Angebot damit an. Schließt der Veranstalter die Registrierung nicht ab, löscht GoTonic sie nach Ablauf von sieben Tagen ab dem Absenden, bei einer neuen Registrierung mit derselben E-Mail-Adresse schon vorher. Ein Vertrag kommt dann nicht zustande.
(6) Vertragssprache ist Deutsch. Vor dem Absenden der Registrierung kann der Veranstalter alle Eingaben prüfen und korrigieren. GoTonic speichert den Vertragstext. Die AGB sind jederzeit auf gotonic.de abrufbar und werden dem Veranstalter nach Vertragsschluss per E-Mail übermittelt.
(7) Der Veranstalter kann weiteren Personen Zugänge einräumen, etwa Helfern für den Einlass. Er wählt diese Personen sorgfältig aus, entzieht ihnen den Zugang, sobald er nicht mehr benötigt wird, und ist gegenüber GoTonic für ihr Handeln verantwortlich.
(8) Name und Kontaktdaten des Veranstalters werden auf seinen Veranstaltungsseiten, im Checkout, in Bestellbestätigungen und auf den Seiten veröffentlicht, die GoTonic für seine Veranstaltungen erzeugt, damit Käufer ihren Vertragspartner kennen und erreichen. Bei Veranstaltern, die nicht als Unternehmer handeln, sind das Name, verantwortliche Person, Anschrift und E-Mail-Adresse, nicht die Telefonnummer. Verantwortliche Person ist eine volljährige Person, bei Vereinen und Schulträgern eine vertretungsberechtigte Person. Unter der Anschrift muss sie Post erhalten. Eine Anschrift mit dem Zusatz „c/o“, etwa die einer Schule, darf der Veranstalter nur angeben, wenn ihr Inhaber zugestimmt hat und Post weitergibt. Der Veranstalter bestätigt diese Angaben, bevor er sie speichert.
§ 4 Pflichten des Veranstalters gegenüber Ticketkäufern
(1) Der Veranstalter ist allein verantwortlich für die Durchführung der Veranstaltung und für alle Pflichten gegenüber Ticketkäufern. Dazu gehören insbesondere vollständige und richtige Angaben zur Veranstaltung, korrekte Preisangaben, Informationspflichten, Rechnungen, soweit erforderlich, sowie Erstattungen bei Absage oder Verlegung.
(2) Der Veranstalter ist verantwortlich für alle erforderlichen Genehmigungen, Anmeldungen und Abgaben, etwa GEMA, Versicherungen, Jugendschutz, Sicherheitskonzepte und steuerliche Pflichten.
(3) Für jede Veranstaltung erzeugt GoTonic Ticketbedingungen aus der Vorlage von GoTonic und den Angaben des Veranstalters. Bietet die Plattform das an, kann der Veranstalter den Text für seine Veranstaltung bis zu ihrem Ende ändern und ergänzen; die Angaben zu Veranstaltung und Vertragspartner kommen weiter aus seinen Angaben, die zur Plattform von GoTonic. Der Veranstalter bestätigt vor dem Verkaufsstart und nach jeder Änderung des Texts, dass seine Angaben darin richtig sind, dass die Ticketbedingungen zu seiner Veranstaltung passen und dass er sie als seine Bedingungen gegenüber den Käufern verwendet. Sein geänderter Text gilt für Käufe nach der Bestätigung; für verkaufte Tickets bleibt immer die Fassung, die der Käufer bei seiner Bestellung akzeptiert hat. GoTonic ändert die Vorlage nur, soweit Gesetz, Rechtsprechung oder Funktionen der Plattform es erfordern oder um sie klarer zu fassen, und nur in einem für den Veranstalter zumutbaren Umfang. Eine Änderung der Vorlage teilt GoTonic dem Veranstalter mindestens 15 Tage vorher in Textform mit, kürzer nur, wenn Gesetz, Gericht oder Behörde eine frühere Änderung verlangen. Sie gilt für Käufe nach der Änderung. Hat der Veranstalter den Text geändert, bleibt sein Text, und GoTonic stellt ihm die neue Fassung zum Vergleich bereit. Entfernt GoTonic seinen Text nach § 12, gilt für Käufe danach wieder die Vorlage.
(4) Der Veranstalter erkennt alle gültig über GoTonic ausgestellten Tickets als Zutrittsberechtigung an. Verkauft er Tickets zusätzlich über andere Wege, stellt er sicher, dass seine Kontingente insgesamt nicht überschritten werden.
(5) GoTonic stellt Vorlagen für Ticketbedingungen, Datenschutzhinweise und Kontaktangaben bereit. Sie sind allgemein gefasst und ersetzen keine Rechtsberatung. GoTonic prüft nicht, ob sie zur einzelnen Veranstaltung passen, und auch nicht, was der Veranstalter an den Ticketbedingungen ändert. Der Veranstalter entscheidet, ob er sie verwendet, prüft sie dafür und verantwortet sie als seine eigenen Bedingungen und Angaben. Seine Änderungen sind seine Inhalte nach § 8; für sie ist allein er verantwortlich. Für Fehler der Vorlagen haftet GoTonic nach § 10, auch in unveränderten Teilen geänderter Ticketbedingungen; die Bestätigung nach Absatz 3 ändert daran nichts.
(6) Verlinkt der Veranstalter statt der erzeugten Seiten eigene Texte, etwa ein eigenes Impressum oder eigene Datenschutzhinweise, oder ändert er den Text der Ticketbedingungen, dürfen diese dem Ablauf auf der Plattform und den Nutzungsbedingungen von GoTonic für Ticketkäufer nicht widersprechen, insbesondere bei Vertragsschluss, Zahlung, Erstattung, Weitergabe oder Rückverkauf. Eigene Texte nennen denselben Vertragspartner wie die Ticketbedingungen, und geänderte Ticketbedingungen beziehen keine anderen Dokumente ein. Eigene Datenschutzhinweise beschreiben die Verarbeitung beim Ticketkauf über die Plattform. Sobald die Plattform Quelle, Kampagne und Gerätetyp der Bestellung erfasst (§ 2 Abs. 5), informieren sie auch darüber und über das Widerspruchsrecht.
(7) Nutzt der Veranstalter Kontaktdaten von Käufern für Werbung, ist er dafür verantwortlich. Werbung ist nur mit Einwilligung oder im gesetzlich erlaubten Rahmen zulässig. GoTonic kann dafür eine optionale Einwilligungsabfrage im Checkout bereitstellen.
(8) Bietet die Plattform Links mit Kampagne an, erzeugt der Veranstalter sie nur für Kanäle und Gruppen, etwa Plakate, Stories oder Chats, nicht für einzelne Empfänger.
§ 5 Zahlungsabwicklung über Stripe
(1) Für den Ticketverkauf benötigt der Veranstalter ein eigenes Konto bei Stripe, das über GoTonic eingerichtet und mit der Plattform verbunden wird. Für dieses Konto gelten die Bedingungen von Stripe, die der Veranstalter bei der Einrichtung akzeptiert. Die Identitätsprüfung führt Stripe durch.
(2) Ticketzahlungen gehen direkt auf dem Stripe-Konto des Veranstalters ein. Auszahlungen auf sein Bankkonto richten sich nach den Einstellungen und Bedingungen von Stripe.
(3) Rückbuchungen, Zahlungsausfälle und Verluste aus Betrug betreffen das Stripe-Konto des Veranstalters und werden nach den Bedingungen von Stripe abgewickelt. GoTonic haftet hierfür nicht.
(4) Der Veranstalter wählt je Veranstaltung die angebotenen Zahlarten. Vor Aktivierung einer Zahlart mit höheren Gebühren als bei EWR-Standardkarten wird er auf die Mehrkosten hingewiesen und muss diese ausdrücklich bestätigen.
§ 6 Entgelt
(1) Für jedes verkaufte kostenpflichtige Ticket zahlt der Veranstalter ein Gesamtentgelt von 3,9 % des Ticketpreises zuzüglich 0,29 €. Ticketpreis ist der Preis, den der Käufer für das Ticket zahlt, nach Abzug eines Rabatts. Ein Rabatt auf eine Bestellung wird anteilig nach dem Preis der Tickets verteilt. Das Gesamtentgelt wird je Ticket kaufmännisch auf volle Cent gerundet. Für kostenlose Tickets fällt kein Entgelt an.
(2) Das Gesamtentgelt umfasst die Zahlungsgebühren, die Stripe dem Veranstalter für Zahlungen mit Standardkarten aus dem Europäischen Wirtschaftsraum berechnet. GoTonic erhält den verbleibenden Differenzbetrag als Plattformgebühr, die bei jeder Zahlung automatisch über Stripe einbehalten wird.
(3) Mehrkosten anderer Karten und Zahlarten, etwa Firmenkarten, Karten von außerhalb des EWR oder Klarna, trägt der Veranstalter. Sie dürfen nicht als zahlartabhängiger Aufschlag an Ticketkäufer weitergegeben werden.
(4) Das Entgelt trägt der Veranstalter. Ticketkäufer zahlen den angezeigten Endpreis, eine Servicegebühr wird nicht erhoben.
(5) GoTonic ist Kleinunternehmer im Sinne von § 19 UStG und berechnet keine Umsatzsteuer.
(6) Änderungen des Entgelts teilt GoTonic mindestens sechs Wochen vor Wirksamwerden in Textform mit. Sie gelten wie alle Änderungen dieser AGB erst mit Zustimmung des Veranstalters (§ 14) und nur für Veranstaltungen, deren Verkauf nach dem Wirksamwerden beginnt. Das Recht des Veranstalters zur jederzeitigen Kündigung nach § 13 Abs. 1 bleibt unberührt.
(7) Die Plattformgebühr ist der Preis für den Verkauf des jeweiligen Tickets über die Plattform. Sie ist mit dem Verkauf vollständig verdient, auch wenn Einlass und Erstattungen für das Ticket später folgen. Diese Leistungen und die übrige Nutzung der Plattform kosten kein gesondertes Entgelt. § 7 Abs. 3 und § 15 bleiben unberührt.
§ 7 Absagen und Erstattungen
(1) Über Erstattungen gegenüber Ticketkäufern entscheidet der Veranstalter im Rahmen seiner gesetzlichen und vertraglichen Pflichten. GoTonic stellt dafür Funktionen für Einzel- und Sammelerstattungen bereit. Bietet die Plattform das an, führt GoTonic Erstattungen auf Weisung des Veranstalters in Textform technisch für ihn aus, über diese Funktionen oder bei einer Absage über die Absagefunktion. Die Weisung kommt aus seinem Konto auf der Plattform, oder der Veranstalter bestätigt sie auf eine Rückfrage an die E-Mail-Adresse seines Kontos. Ein Anspruch darauf besteht nicht. Die Entscheidung bleibt beim Veranstalter, GoTonic protokolliert jede solche Erstattung.
(2) Erstattungen werden aus dem Stripe-Guthaben des Veranstalters ausgeführt. Der Veranstalter sorgt für ausreichende Deckung.
(3) Sagt der Veranstalter eine Veranstaltung über die Absagefunktion von GoTonic ab oder erstattet GoTonic eine Zahlung automatisch, weil nach Ablauf einer Reservierung kein Platz mehr frei war (Überverkauf), erhält der Veranstalter die Plattformgebühr der erstatteten Tickets zurück. Bei allen anderen Erstattungen wird die Plattformgebühr nicht zurückgezahlt, da die Leistung von GoTonic mit dem Verkauf erbracht ist. Bereits angefallene Gebühren von Stripe werden von Stripe in der Regel nicht erstattet.
§ 7a Rückverkauf
(1) Sobald der Rückverkauf verfügbar ist, kann der Veranstalter ihn je Veranstaltung aktivieren. Käufer können ihr Ticket dann zum Weiterverkauf anbieten. Der neue Käufer schließt einen eigenen Ticketvertrag mit dem Veranstalter.
(2) Der Veranstalter legt einen Preisrahmen fest. Der Höchstpreis darf den ursprünglich gezahlten Ticketpreis nicht übersteigen.
(3) Nach erfolgreichem Weiterverkauf wird das ursprüngliche Ticket ungültig. Der ursprüngliche Käufer erhält den Verkaufspreis aus dem Stripe-Guthaben des Veranstalters über sein ursprüngliches Zahlungsmittel erstattet. Eine zusätzliche Gebühr für den Rückverkauf wird nicht erhoben.
(4) Für den Weiterverkauf fällt das Entgelt nach § 6 erneut an. Die Plattformgebühr des ursprünglichen Verkaufs wird nicht zurückgezahlt.
(5) Ein Anspruch auf erfolgreichen Weiterverkauf besteht nicht. Angebote enden automatisch 24 Stunden vor Beginn der Veranstaltung.
§ 8 Inhalte und Nutzungsrechte
(1) Der Veranstalter ist für alle Inhalte verantwortlich, die er einstellt, insbesondere Texte, Bilder, Logos und Preisangaben. Er versichert, dass diese rechtmäßig sind und keine Rechte Dritter verletzen.
(2) Unzulässig sind insbesondere Veranstaltungen und Inhalte, die gegen Gesetze verstoßen, zu Gewalt oder Hass aufrufen, jugendgefährdend sind oder Ticketkäufer täuschen.
(3) Der Veranstalter räumt GoTonic ein einfaches, unentgeltliches, auf die Vertragslaufzeit beschränktes Recht ein, seine Inhalte zur Erbringung der Leistungen zu speichern, zu vervielfältigen und öffentlich zugänglich zu machen, insbesondere auf Veranstaltungsseiten und Tickets. Für Inhalte, die Käufer zu bereits verkauften Tickets brauchen, etwa Ticketbedingungen und Veranstaltungsseiten, gilt das Recht bis zum Ende der jeweiligen Veranstaltung fort.
(4) Der Veranstalter stellt GoTonic von Ansprüchen Dritter frei, die auf von ihm zu vertretenden Rechtsverletzungen durch seine Inhalte beruhen, einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung.
(5) GoTonic darf den Veranstalter mit Name und Logo als Referenz nennen, etwa auf der Website, in sozialen Medien und in Präsentationen. Bei Veranstaltern, die Privatpersonen sind, nennt GoTonic nur den Namen der Veranstaltung, nicht den Namen der Person. Der Veranstalter kann der Nennung jederzeit per E-Mail widersprechen.
(6) Alle Rechte an der Plattform, insbesondere an Software, Gestaltung sowie Name und Logo von GoTonic, verbleiben bei GoTonic. Der Veranstalter erhält für die Vertragsdauer ein einfaches, nicht übertragbares Recht, die Plattform für seine Veranstaltungen zu nutzen. Er unterlässt alles, was den Betrieb der Plattform stört, etwa automatisierte Massenabfragen.
§ 9 Verfügbarkeit, Wartung und Support
(1) Die Plattform steht grundsätzlich rund um die Uhr zur Verfügung. Ausgenommen sind angekündigte Wartungsfenster sowie Störungen außerhalb des Einflussbereichs von GoTonic, etwa im Internet oder an Endgeräten von Veranstaltern und Käufern. Wartungsarbeiten werden nach Möglichkeit außerhalb verkaufsstarker Zeiten durchgeführt und vorab angekündigt.
(2) Dem Veranstalter wird empfohlen, vor jeder Veranstaltung die Gästeliste zu exportieren, damit der Einlass auch bei Störungen von Netz, Endgeräten oder Plattform möglich bleibt.
(3) Support erfolgt per E-Mail an kontakt@gotonic.de. Anfragen werden montags bis freitags, außer an gesetzlichen Feiertagen in Schleswig-Holstein, in der Regel innerhalb von 24 Stunden beantwortet. Eine telefonische Erreichbarkeit, auch am Veranstaltungstag, wird nicht zugesagt.
§ 10 Haftung
(1) GoTonic haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer übernommenen Garantie.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet GoTonic nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentlich sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Veranstalter regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
(3) Im Übrigen ist die Haftung von GoTonic ausgeschlossen, auch die verschuldensunabhängige Haftung für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren. Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten von Erfüllungsgehilfen.
(4) Der Veranstalter trifft angemessene Vorkehrungen gegen Schäden, insbesondere durch den Export der Gästeliste nach § 9 Abs. 2.
§ 11 Datenschutz
(1) Soweit GoTonic personenbezogene Daten von Ticketkäufern im Auftrag des Veranstalters verarbeitet, gilt der Auftragsverarbeitungsvertrag, der Bestandteil dieser AGB ist.
(2) Im Übrigen informiert die Datenschutzerklärung von GoTonic über die Verarbeitung personenbezogener Daten.
§ 12 Sperrung und Entfernung von Inhalten
(1) GoTonic kann Inhalte entfernen, Veranstaltungen sperren oder das Veranstalterkonto ganz oder teilweise sperren, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen diese AGB oder geltendes Recht bestehen. Dabei berücksichtigt GoTonic die berechtigten Interessen des Veranstalters und der Ticketkäufer, insbesondere bereits verkaufte Tickets.
(2) GoTonic prüft Hinweise auf rechtswidrige Inhalte, die über das Meldeverfahren eingehen. Eine allgemeine Überwachung aller Inhalte findet nicht statt. Entscheidungen über Maßnahmen trifft ein Mensch, automatisierte Moderation setzt GoTonic nicht ein.
(3) Über eine Maßnahme informiert GoTonic den Veranstalter spätestens mit ihrem Wirksamwerden in Textform und unter Angabe der Gründe. Der Veranstalter kann per E-Mail an kontakt@gotonic.de widersprechen. GoTonic prüft den Widerspruch und teilt das Ergebnis mit.
§ 12a Zugang zu Daten
Der Veranstalter hat Zugriff auf die Bestell- und Käuferdaten seiner Veranstaltungen und kann sie exportieren. GoTonic verarbeitet diese Daten nur nach dem Auftragsverarbeitungsvertrag und gibt sie nur an die dort genannten Unterauftragsverarbeiter weiter. Für eigene Zwecke nutzt GoTonic sie nicht, ausgenommen die Sperrliste für den Mailversand nach § 1 Abs. 3, technische Kennungen im Fehlerprotokoll nach § 1 Abs. 4, Summen nach § 1 Abs. 5 und Einwilligungen nach § 1 Abs. 6 des Auftragsverarbeitungsvertrags. Bietet die Plattform das an, können Ticketkäufer im Checkout freiwillig gegenüber GoTonic einwilligen, E-Mails von GoTonic zur Plattform und zu Veranstaltungen auf der Plattform zu erhalten, auch zu Veranstaltungen anderer Veranstalter. Das kündigt GoTonic mindestens vier Wochen vorher in Textform an. Bestellungen und Käuferdaten einzelner Veranstaltungen sieht GoTonic nur, soweit es nötig ist für den Support, auch bei Anfragen von Ticketkäufern, für die Behebung von Fehlern, für die Prüfung gemeldeter Inhalte, für eine Weisung des Veranstalters oder für eine gesetzliche Pflicht von GoTonic. GoTonic sieht die Statistiken aller Veranstaltungen sowie Verkäufe, Umsätze und Plattformgebühren je Veranstalter und nutzt diese Angaben für Betrieb, Abrechnung und Verbesserung der Plattform, Angaben aus Bestellungen dabei nur als Summen nach § 1 Abs. 5 des Auftragsverarbeitungsvertrags. Angaben aus dem Veranstalterkonto nutzt GoTonic für den Vertrag, die Abrechnung und die Kommunikation mit dem Veranstalter, die E-Mail-Adresse des Kontos bis zu einem Widerspruch auch für Informationen über neue Funktionen und ähnliche Leistungen der Plattform (Datenschutzerklärung Nr. 7).
§ 13 Laufzeit und Kündigung
(1) Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Der Veranstalter kann ihn jederzeit ohne Frist kündigen, GoTonic mit einer Frist von mindestens 30 Tagen in Textform und unter Angabe der Gründe. Gründe für eine ordentliche Kündigung durch GoTonic sind insbesondere die Einstellung der Plattform oder eines wesentlichen Teils davon und Verstöße gegen diese AGB, die eine Sperrung nach § 12 Abs. 1 rechtfertigen würden.
(2) Bei einer ordentlichen Kündigung durch GoTonic werden bereits begonnene Ticketverkäufe und bevorstehende Veranstaltungen bis zum Veranstaltungsende weiter unterstützt.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(4) Nach Vertragsende kann der Veranstalter seine Daten innerhalb von 30 Tagen exportieren. Danach werden sie nach Maßgabe des Auftragsverarbeitungsvertrags und gesetzlicher Aufbewahrungspflichten gelöscht.
§ 14 Änderungen dieser AGB
GoTonic kann diese AGB mit Wirkung für die Zukunft ändern. Änderungen werden dem Veranstalter mindestens sechs Wochen vor Wirksamwerden in Textform mitgeteilt und gelten erst, wenn er ihnen zustimmt. Stimmt er nicht zu, kann GoTonic den Vertrag nach § 13 Abs. 1 kündigen.
§ 15 Widerrufsrecht für Verbraucher
(1) Veranstalter, die Verbraucher sind, haben ein gesetzliches Widerrufsrecht. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Widerrufsbelehrung.
(2) Nach einem Widerruf zahlt GoTonic die erhaltenen Plattformgebühren zurück. Die Zahlungsgebühren von Stripe sind Entgelt aus dem Vertrag des Veranstalters mit Stripe. GoTonic erhält sie nicht und zahlt sie deshalb nicht zurück.
(3) Hat der Veranstalter verlangt, dass GoTonic vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Leistung beginnt, schuldet er Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen (§ 357a Abs. 2 BGB), höchstens in Höhe der Plattformgebühren der bis dahin verkauften Tickets. GoTonic verrechnet den Wertersatz mit der Rückzahlung.
(4) Die Ticketverträge zwischen dem Veranstalter und seinen Käufern berührt der Widerruf nicht.
§ 16 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit ihnen dadurch nicht der Schutz zwingender Vorschriften des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts entzogen wird.
(2) Ist der Veranstalter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand Kiel.